Verordnung Nr. 12.330/1945 M.E. vom 29. Dezember 1945

Die Aussiedlungsverordnung

Verordnung Nr. 12330/1945 M. E. über die Umsiedlung der deutschen Bevölkerung Ungarns nach Deutschland (veröffentlicht am 29. Dezember 1945 im ungarischen Staatsanzeiger Nr. 211):

Das Ministerium ordnet bezüglich der Durchführung des Beschlusses des Alliierten Kontrollrates vom 20. November 1945 über die Umsiedlung der deutschen Bevölkerung Ungarns nach Deutschland auf Grund des Ermächtigungsgesetzes XI: 1945 § 15 folgendes an:

§ 1

Nach Deutschland umzusiedeln ist derjenige ungarische Staatsbürger verpflichtet, der sich bei der letzten Volkszählung zur deutschen Volkszugehörigkeit oder Muttersprache bekannt hat oder der seinen madjarisierten Namen wieder in einen deutsch klingenden ändern ließ, ferner derjenige, der Mitglied des Volksbundes oder einer bewaffneten deutschen Formation (SS) war.

§ 2

1) Die Vorschrift des § 1 bezieht sich nicht auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder einer Person nichtdeutscher Volkszugehörigkeit (Muttersprache) sowie auf die mit ihnen – auch schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung – im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern), wenn diese ihr 65. Lebensjahr schon vor dem 15. Dezember 1945 vollendet haben.

2) Die Vorschrift des § 1 findet keine Anwendung auf denjenigen, der ein aktives Mitglied einer demokratischen Partei oder wenigstens seit 1940 Mitglied einer in den Verband des Gewerkschaftsrates gehörenden Gewerkschaft war.

3) Die Vorschrift des § 1 findet auch auf diejenigen keine Anwendung, die sich zwar zur deutschen Muttersprache, aber zum ungarischen Volkstum bekannt haben, wenn sie glaubhaft nachweisen, dass sie wegen ihrer nationalen Treue zum Ungartum Verfolgungen erlitten haben.

4) Die in den Absätzen (2) und (3) geregelte Befreiung erstreckt sich auf die Ehefrau (Witwe), auf die minderjährigen Kinder (minderjährige Waisen) sowie auf die mit ihnen – auch schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung – im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern).

5) Die Befreiungen gemäß den Absätzen (2) und (3) finden keine Anwendung auf diejenigen, die ihren madjarisierten Namen wieder in einen deutsch klingenden ändern ließen oder Mitglieder des Volksbundes oder irgendeiner faschistischen Organisation bzw. militärischen Formation waren.

6) In Fragen der Befreiung entscheidet die von dem Innenminister entsandte Kommission – unter Ausschluss der Rechtsmittel – endgültig.

§ 3

1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der umsiedlungspflichtigen Personen ist – ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten – vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an als beschlagnahmt zu betrachten, der Eigentümer (Besitzer) kann nichts davon veräußern und kann es auch nicht belasten. Der Eigentümer (Besitzer) kann aus den beschlagnahmten Beständen (Lebensmittel, Futter, Brennmaterial usw.) nur die seinen ordentlichen Haushaltungs- und Wirtschaftsbedürfnissen entsprechenden Mengen verbrauchen.

2) Das beschlagnahmte Vermögen ist zu inventarisieren. Das zur Erstellung des Inventars und zur Verwahrung der in das Inventar aufgenommenen Gegenstände erforderliche Fachpersonal wird von den zuständigen Ministern zur Verfügung gestellt.

3) Der Innenminister bestimmt, welche beweglichen Güter der Umsiedlungspflichtige mit sich nehmen kann.

4) Ein Verstoß gegen die in Absatz (1) enthaltenen Verbote sowie die Beschädigung oder Vernichtung der beschlagnahmten Vermögensgegenstände stellt ein Verbrechen dar und wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 4

1) Die umsiedlungspflichtigen Personen (§ 1) sind in jeder Gemeinde (Stadt) wohnhausweise zu registrieren und nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Familien geordnet in ein Verzeichnis aufzunehmen. In ein besonderes Namensverzeichnis sind diejenigen aufzunehmen, die anlässlich der Registrierung von ihrem Wohnort abwesend waren.

2) Gesondert zu registrieren und in ein Namensverzeichnis aufzunehmen sind diejenigen, die – gemäß § 2 – von der Umsiedlungspflicht nicht betroffen werden.

3) Jede Behörde ist verpflichtet, die sich in ihrem Bezirk befindlichen und für den Zweck der Registrierung erforderlichen Angaben dem Gemeindevorstand zur Verfügung zu stellen.

§ 5

1) Das Namenverzeichnis der Umsiedlungspflichtigen ist an der Mitteilungstafel der Gemeinde (Stadt) auszuhängen.

2) Die in das Namensverzeichnis aufgenommenen Personen können ihren Wohnort nur mit Genehmigung der Gemeindepolizeibehörde verlassen. Eine solche Genehmigung kann nur ausnahmsweise in begründeten Fällen erteilt werden.

3) Diejenigen, die ihren Wohnort ohne Genehmigung verlassen oder sich der Umsiedlungspflicht entziehen, sind bis zu ihrer Umsiedlung in Polizeigewahrsam zu nehmen (internieren), ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen aber ist einzuziehen.

4) Der Innenminister kann in Gemeinden, in denen dies im Interesse einer ungestörten Abwicklung der Umsiedlung notwendig erscheint, besondere Verkehrsbeschränkungen erlassen.

§ 6

1) Zur Lenkung und Überwachung der Durchführung der Umsiedlung kann der Innenminister Ministerbeauftragte entsenden.

2) Die vom Ministerbeauftragten im Zusammenhang mit der Umsiedlung erlassenen Verfügungen müssen von jeder Verwaltungsbehörde und Dienststelle unverzüglich durchgeführt werden. Der Ministerbeauftragte verfügt über die bei der Durchführung erforderlichen Sicherungskräfte.

§ 7

1) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Einzelvorschriften erlässt – im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern – der Innenminister.

2) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft, für ihre Durchführung sorgt der Innenminister.

 

Budapest, den 29. Dezember 1945

Zoltán Tildy, Ministerpräsident